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Wer kirchliche Einrichtungen im Datenschutz betreut, weiß: Dort gelten eigene Regeln. Auf Grundlage der DSGVO dürfen Kirchen ihr Datenschutzrecht selbst gestalten – und genau das hat die katholische Kirche getan. Seit dem 1. März 2026 gilt eine grundlegend überarbeitete Fassung des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) in allen 27 deutschen (Erz-)Diözesen.

Was sich beim KDG geändert hat

Das novellierte KDG rückt deutlich näher an die DSGVO heran. Das strikte Schriftformerfordernis für Einwilligungen ist weggefallen – es genügt nun, den Nachweis der Einwilligung führen zu können. Datenschutzgrundsätze tragen jetzt dieselben Begriffe wie in der DSGVO (z. B. „Zweckbindung“, „Datenminimierung“), was die praktische Arbeit erheblich erleichtert.

Das kirchliche Recht bleibt aber eigenständig: Das Konzept des „kirchlichen Interesses“ als besondere Rechtsgrundlage wird weiterentwickelt und ausdifferenziert.

Wichtige Neuregelungen im Überblick

Neu ist eine ausdrückliche Regelung zur Missbrauchsaufarbeitung, die klarstellt, dass an der institutionellen Aufklärung ein überragendes kirchliches Interesse besteht. Außerdem wird die Datenübermittlung an den Heiligen Stuhl jetzt als Drittlandsübermittlung geregelt. Und: Die Übermittlung personenbezogener Daten per Fax soll künftig grundsätzlich unzulässig sein.

Kirchlicher Datenschutz und DSGVO: zwei Welten, eine Praxis

Für DSGVO-erfahrene Datenschutzbeauftragte ist das kirchliche Recht nach wie vor gut handhabbar – die Abweichungen sind überschaubar und gut begründet. Als externe Datenschutzbeauftragte betreuen wir kirchliche Einrichtungen unterschiedlichster Art – von der Kita bis zum Wohlfahrtsverband. Wir begleiten Sie kompetent durch die neue Rechtslage des KDG 2026.

Sprechen Sie uns an – wir kennen beide Welten und helfen Ihnen, Datenschutz in Ihrer kirchlichen Einrichtung rechtssicher umzusetzen.